Wir über uns

Herzlich Willkomen bei uns, der Landjugend Balje!
Unsere Landjugend wurde 1963 gegründet und liegt zwischen Stade und Cuxhaven, direkt an der der Elbe im wunderschönen Kehdinger Land.

Wir haben etwa 250 Mitglieder. Darunter viele aktive, die an unseren zahlreichen Aktionen teilnehmen und auch einige passive Mitglieder, die uns mit ihrem Beitrag unterstützen.
Apropos Aktionen: Bei uns ist immer etwas los! Viele Veranstaltungen sind traditionell gewachsen und nicht mehr wegzudenken. Darunter das große Osterfeuer im Außendeich inklusive der anschließenden Osterparty, unser Landjugendball Ende Oktober, das "Angrillen und Abgroggen" beziehungsweise das "Abgrillen & Angroggen" und vieles mehr. Auch an überregionalen Veranstaltungen, wie der 72-Stunden-Aktion, nehmen wir gerne teil. Langweilig wird es bei uns also nicht!

Wenn du Lust hast, Teil der Landjugend zu werden, freuen wir uns, dich bei unseren nächsten Aktionen zu sehen!

Team der 72 Stunden-Aktion 2023

Image

Team der 72 Stunden-Aktion 2019

Vorstand

1. Vorsitzende Paula Mahler
1. Vorsitzender Johannes Seebeck
   
2. Vorsitzende Wiebke Kühlcke
2. Vorsitzender Carsten Nagel
3. Vorsitzende Eske Meyer
3. Vorsitzender Simon-Friedrich Pohl
   
Kassenwart Harm Godenrath
   
Pressewartin Wiebke Junge
   
   
Getränkewart Hendrik Tiedemann
 2. Getränkewart Henk Beckmann
Image

Satzung, Impressum, Datenschutz

Satzung der Landjugendgruppe Balje

§ 1 – Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. Die Landjugend Balje (im folgenden Landjugendgruppe genannt) mit Sitz 21730 Balje verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Landjugendgruppe ist die Förderung und Pflege von Bildung und Erziehung der Jugend, des nationalen und internationalen Jugendaustauschs, der Jugendhilfe, des Umweltschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde und kultureller Betätigungen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Pflege von Laienspielen, Veranstaltungen der Heimatpflege, Jugend­begegnungs­maßnahmen, Jugendfreizeiten, Sportveranstaltungen und anderen Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Landjugendgruppe ist Mitglied der Kreisgemeinschaft Stade der niedersächsischen Landjugend – Landesgemeinschaft e. V..

§ 2 – Gemeinnützigkeit

  1. Die Landjugendgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel der Landjugendgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landjugendgruppe.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Landjugendgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung der Landjugendgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Landjugendgruppe an die niedersächsische Landjugend – Landesgemeinschaft e. V. (alternativ: Im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Jugendarbeit und Jugendhilfe im ländlichen Raum zu verwenden hat), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Landjugendgruppe kann jeder junge Mensch im Alter von 15 bis 35 Jahren werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erworben. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    • Menschen ab 36 Jahren, können nur in einem passiven Status Mitglied werden. Sie können so nur beratend tätig werden und erhalten kein Stimmrecht im Rahmen einer Mitgliederversammlung wie auch das die Wahl in ein Vorstandsamt ausgeschlossen ist.
  2. Mitglieder, die das 35. Lebensjahr vollenden, erhalten einen passiven Status und können nur noch beratend tätig werden. Das Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung und die Wahl in ein Vorstandsamt sind ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliedschaft endet.
    1. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
    2. durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
    3. mit dem Tod des Mitgliedes.
    4. bei ausbleibender Beitragszahlung innerhalb eines Kalenderjahres.
  4. Ein Mitglied, welches im erheblichen Maße gegen die Interessen der Landjugendgruppe verstoßen hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied auf Wunsch persönlich oder schriftlich von der Mitgliederversammlung anzuhören.
  5. Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen, dem Satzungs­zweck entsprechenden Vorgängen von Bedeutung.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Landjugendgruppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere
    • die Beschlüsse der Organe der Landjugendgruppe auszuführen.
    • die Landjugendgruppe über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich der Landjugendarbeit zu unterrichten.
    • die von der Mitgliederversammlung der Landjugendgruppe festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten.
    • Freiwillige Mehrleistungen sind jederzeit möglich. Ein Widerruf ist jederzeit beim Kassenwart möglich.

§ 4 – Organe

Die Organe der Landjugendgruppe sind

  1. Der Vorstand
  2. Der Vorstandsbeirat, wenn vom Vorstand bestimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 5 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und der ersten Vorsitzenden, jeweils zwei Stellvertretern bzw. zwei Stellvertreterinnen, dem oder der Kassenführer/-in, dem oder der Getränkewartes/ Getränkewartin sowie dem oder der Schriftführer/-in.
    1. Weiter kann der oben genannte Vorstand bis zu vier Mitglieder, ohne deren Wahl durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstandsbeirat bestellen. Die Bezeichnung dieser oder dieses Mitgliedes erfolgt individuell durch den gewählten Vorstand. Die zu bestellenden Mitglieder müssen ihrer Berufung zustimmen. Ein Wiederruf dieser Zustimmung ist unter einer Frist von 4 Wochen jederzeit möglich.
  2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden innerhalb des Vorstandes geregelt.
  3. Der und die erste Vorsitzende, der und die zweite Vorsitzende und der und die dritte Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst, die Mitglieder des Beirates haben Mitbestimmungsrecht. Im Falle einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden doppelt.
  5. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliedsversammlung heraus für die Dauer von zwei Jahren, unter Möglichkeit einer Abwahl nach einem Jahr, gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung gemäß § 6, Abs. 4e ist möglich.
    1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder haben allerdings die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen, ihr Amt nach einem Jahr wieder zur Wahl zu stellen.
    2. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes, ein Vorstandsmitglied auch nach einem Jahr vom Vorstand abberufen, wenn eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung dieser Bitte folgt
  6. Mitglieder können sich auch in Abwesenheit zur Wahl aufstellen lassen, wenn sie im Vorfeld ein schriftliches oder mündliches Einverständnis gegeben haben. Dieses Einverständnis muss der Mitgliederversammlung bekannt sein.
  7. Die Amtsperiode beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl erfolgt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Landjugendgruppe nach Maßgabe der Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung. Er darf die Landjugendgruppe nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat jährlich in der Zeit von 15.12 bis 15.02 unter Leitung der Vorsitzenden nach § 26 BGB stattzufinden. Eine Information darüber hat in Schriftform mit dem Programm der Landjugend zu erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 15 Mitglieder erschienen sind. Ist die Beschlussfähigkeit mangels ausreichender Zahl an Stimmberechtigten nicht gegeben, ist eine neue Versammlung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt werden. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung der Landjugendgruppe.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über folgende Angelegenheiten:
    1. den jährlichen Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, das Protokoll der vorhergehenden Mitgliederversammlung;
    2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. die Auswahl der Kassenprüfer;
    4. den Ausschluss von Mitgliedern;
    5. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes;
    6. Satzungsänderungen;
    7. die Auflösung der Landjugendgruppe.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimm­berechtig­ten Mitglieder.
  6. Beschlüsse über eine Auflösung der Landjugendgruppe und Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Vorsitzenden nach § 26 BGB und der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 – Hausordnung

  1. Alle Mitglieder und Benutzer sind verpflichtet mit zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, geliehenen sowie gemieteten Räumlichkeiten und Gegenständen der Landjugendgruppe sowie dessen Eigentum so umzugehen, dass wir auf viele Jahre hinaus Nutzen an ihnen haben. Wer nicht sorgfältig mit dem Landjugendeigentum umgeht, kann Hausverbot vom Vorstand erhalten. Mitglieder können in schweren Fällen sogar aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Jedes Mitglied haftet eigenständig für die ordnungsgemäße Rückgabe der Schlüssel.
  3. Die Räumlichkeiten der Landjugendgruppe sollen ordnungsgemäß verlassen werden. Werden die Räumlichkeiten der Landjugendgruppe nicht ordnungsgemäß verlassen, kann dies zum Ausschluss von der Nutzung führen. Evtl. entstehende Kosten durch Schäden am Inventar oder an Eigentum der Landjugendgruppe sind vom Verursacher selbst zu tragen.

§ 8 – Datenschutz im Verein

 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
  4. Der Wiederruf einer gegebenen Zustimmung ist dem Vorstand oder dem Datenschutzbeauftragten zu melden.

§ 9 – Schlussbestimmung

  1. Sollte eine Bestimmung diese Satzung nichtig oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Satzung dennoch wirksam. In einem solchem Fall wird statt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahekommt.

§ 10 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Stand 01.2019


 

 

Nachfolgend könnt ihr euch  unsere Satzung downloaden.


Satzung

Landjugend Balje
Süderdeich-West 44
21730 Balje
Tel.: 04753-655
E- Mail: info@landjugend-balje.de
URL: www.landjugend-balje.de
Herausgeber: Magdalena Quast

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

Haftungsausschluss
1. Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

2. Verweise und Links
Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten ("Hyperlinks"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten /verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.

3. Urheber- und Kennzeichenrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.
Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind!
Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.

4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Datenschutz im Verein

 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
  4. Der Wiederruf einer gegebenen Zustimmung ist dem Vorstand oder dem Datenschutzbeauftragten zu melden.
© 2024 Landjugend Balje